4.3. 4.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte zur Fluchtgefahr aus, dass diese sich vor dem Hintergrund der in Aussicht stehenden mehrjährigen Freiheitsstrafe und der mehrjährigen Landesverweisung sowie der unveränderten Gesamtumstände – insbesondere des gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers, wonach er vor seiner Festnahme direkt seine Verwandten im Ausland kontaktiert habe – erhöht habe. Es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis darüber, dass ihm gemäss Anklage ein sechsjähriger Freiheitsentzug und eine 15-jährige Landesverweisung drohe, in der Schweiz verbleibe (angefochtene Verfügung E. 5.2.1).