Seine diesbezüglichen Ausführungen in E. 5.1 wurden vom Beschwerdeführer nicht bzw. lediglich dahingehend beanstandet, dass bei sog. "Vier-Augen- Delikten" die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs höher erscheine im Vergleich zu Strafverfahren, bei welchen der Tatverdacht auf weitere Beweismittel abgestützt werde (vgl. Beschwerde S. 5 unten). Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau geben auch angesichts dieses allgemeinen Einwands des Beschwerdeführers keinen Anlass zu Bemerkungen, nachdem der dringende Tatverdacht mit Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 31. März 2023 gemäss