3.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 2. Mai 2023 Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat mit Verfügung vom 11. April 2023 das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und Sicherheitshaft bis zum 30. Juni 2023 angeordnet. Der Beschwerdeführer als verhaftete Person kann diese Verfügung mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.