3. 3.1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 19. April 2023 Beschwerde gegen die ihm am 12. April 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. April 2023. Er beantragte deren Aufhebung und seine umgehende Haftentlassung, eventualiter den Erlass von geeigneten Ersatzmassnahmen. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme. -4- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.