2.5. Die freigewählte Verteidigerin von A. nahm mit Eingabe vom 5. April 2023 Stellung und beantragte die Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs und die umgehende Haftentlassung, eventualiter den Erlass von geeigneten Ersatzmassnahmen. 2.6. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlassungsgesuch von A. mit Verfügung vom 11. April 2023 ab und versetzte ihn einstweilen bis am 30. Juni 2023 in Sicherheitshaft.