2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 31. März 2023 beim Zwangsmassnamengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten sowie die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 3. April 2023 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft an. 2.4. Der amtliche Verteidiger von A. nahm mit Eingabe vom 4. April 2023 Stellung zum Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft und beantragte, dass er umgehend freizulassen sei und keine Sicherheitshaft angeordnet werde.