1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 11. Oktober 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. A. beantragte am 12. Oktober 2022 die Abweisung des Haftantrags und seine umgehende Haftentlassung, eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Ausweisund Schriftensperre), subeventualiter die Anordnung von Untersuchungshaft von längstens sechs Wochen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 Untersuchungshaft einstweilen bis zum 8. Januar 2023 an.