Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.128 (HA.2023.150) Art. 138 Entscheid vom 8. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Leiser, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Daniela Gehring, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 11. April 2023 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft und Haftentlas- sungsgesuch in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A. eine Strafuntersu- chung wegen des Verdachts auf mehrfache Drohung, mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung sowie mehrfache Tätlichkeiten. A. wurde vorgeworfen, seine Ehefrau C. geschlagen und ihr gedroht zu ha- ben, sie zu töten ("den letzten Ort zeigen"), wenn sie nicht mache, was er ihr sage bzw. dass ihrer Familie in Albanien etwas passiere, falls sie irgend- jemandem von der Familie etwas melden würde. Auch die Tochter D. soll er geschlagen haben. A. wurde am 9. Oktober 2022 vorläufig festgenom- men. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 11. Oktober 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. A. beantragte am 12. Okto- ber 2022 die Abweisung des Haftantrags und seine umgehende Haftent- lassung, eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre), subeventualiter die Anordnung von Untersuchungs- haft von längstens sechs Wochen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 Untersu- chungshaft einstweilen bis zum 8. Januar 2023 an. 1.3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – welche das Strafver- fahren auf mehrfache Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil von C. ausdehnte – vom 3. Januar 2023 hin verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 13. Januar 2023 um drei Monate bis zum 8. April 2023. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 31. März 2023 beim Be- zirksgericht Aarau Anklage gegen A. wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau, mehrfa- cher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung gegenüber der Ehe- gattin und den in Obhut stehenden Kindern, mehrfacher Drohung gegen- über der Ehegattin, Nötigung, mehrfacher Beschimpfung, wiederholter Tät- lichkeiten gegenüber der Ehegattin und den in Obhut stehenden Kindern sowie wegen Urkundenfälschung. -3- 2. 2.1. Am 28. März 2023 stellte A. bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Haftentlassungsgesuch. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 31. März 2023 beim Zwangsmassnamengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten sowie die Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 3. April 2023 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft an. 2.4. Der amtliche Verteidiger von A. nahm mit Eingabe vom 4. April 2023 Stel- lung zum Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft und beantragte, dass er umgehend freizulassen sei und keine Sicherheitshaft angeordnet werde. 2.5. Die freigewählte Verteidigerin von A. nahm mit Eingabe vom 5. April 2023 Stellung und beantragte die Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs und die umgehende Haftentlassung, eventualiter den Erlass von geeigneten Er- satzmassnahmen. 2.6. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlas- sungsgesuch von A. mit Verfügung vom 11. April 2023 ab und versetzte ihn einstweilen bis am 30. Juni 2023 in Sicherheitshaft. 3. 3.1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 19. April 2023 Beschwerde gegen die ihm am 12. April 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. April 2023. Er beantragte deren Aufhebung und seine umgehende Haftentlassung, even- tualiter den Erlass von geeigneten Ersatzmassnahmen. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stel- lungnahme. -4- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 25. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 2. Mai 2023 Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat mit Verfügung vom 11. April 2023 das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab- gewiesen und Sicherheitshaft bis zum 30. Juni 2023 angeordnet. Der Be- schwerdeführer als verhaftete Person kann diese Verfügung mit Be- schwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nach Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Verge- hens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 bzw. Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte hinsichtlich der zur Anklage gebrachten Delikte einen dringenden Tatverdacht. Seine diesbezüglichen Ausführungen in E. 5.1 wurden vom Beschwerdeführer nicht bzw. lediglich dahingehend beanstandet, dass bei sog. "Vier-Augen- Delikten" die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs höher erscheine im Ver- gleich zu Strafverfahren, bei welchen der Tatverdacht auf weitere Beweis- mittel abgestützt werde (vgl. Beschwerde S. 5 unten). Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau geben auch ange- sichts dieses allgemeinen Einwands des Beschwerdeführers keinen Anlass zu Bemerkungen, nachdem der dringende Tatverdacht mit Anklageerhe- bung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 31. März 2023 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gegeben gilt und der Beschwer- deführer nicht darzutun vermochte, dass die vorinstanzliche Bejahung ei- nes dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts -5- 1B_280/2022 vom 28. Juni 2022 E. 3.2 mit Verweis auf Urteile 1B_390/2019 vom 27. August 2019 E. 2.3; 1B_387/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 4.2). 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die von ihr angeordnete Sicherheitshaft mit Fluchtgefahr. 4.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Straf- verfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Per- son, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzie- hen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre morali- sche Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet wer- den, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Ver- fahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB) kontinuierlich verringert (Urteil des Bundesgerichts 1B_85/2023 vom 6. März 2023 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1 und 4.3). 4.3. 4.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte zur Fluchtge- fahr aus, dass diese sich vor dem Hintergrund der in Aussicht stehenden mehrjährigen Freiheitsstrafe und der mehrjährigen Landesverweisung so- wie der unveränderten Gesamtumstände – insbesondere des gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers, wonach er vor seiner Festnahme direkt seine Verwandten im Ausland kontaktiert habe – erhöht habe. Es sei un- wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis darüber, dass ihm gemäss Anklage ein sechsjähriger Freiheitsentzug und eine 15-jährige Landesverweisung drohe, in der Schweiz verbleibe (angefochtene Verfü- gung E. 5.2.1). -6- 4.3.2. Der Beschwerdeführer machte dazu mit Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau grösstenteils auf die angedrohte Sanktion stütze und keinen Bezug zu sei- ner konkreten Situation nehme. Im Speziellen müssten seine IV-Abhängig- keit seit über 23 Jahren und sein schlechter gesundheitlicher Zustand ins Gewicht fallen. Er lebe seit über 34 Jahren in der Schweiz, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung und spreche Deutsch. Diese Verhältnisse deuteten auf eine starke Verwurzelung in der Schweiz hin. Seine Kernfa- milie lebe in der Schweiz. Er sei als IV-Bezüger von der Schweiz stark ab- hängig. Er sei mit Verfügung vom 11. April 2000 zu 95 % invalid erklärt worden und beziehe seither eine IV-Rente. Diese finanzielle Sicherheit könnte ihm bei der Flucht ins Ausland nicht mehr gewährleistet werden. Seine Beziehung zu seinen Kindern sei ihm sehr wichtig. Ein Fluchtwille habe sich in keiner Weise manifestiert und ein Leben auf der Flucht wäre ihm auch in Anbetracht seiner sehr angeschlagenen Gesundheit viel zu hektisch (Beschwerde S. 5-7). 4.3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer einen nahen Kontakt zu seinen Familien- angehörigen im Ausland pflege und die von ihm in der Beschwerde er- wähnte Kaution auch von diesen bezahlt werden dürfte. Seine Kinder hät- ten sich bereits in der Vergangenheit von ihm distanziert und es sei nicht ersichtlich, dass ein Kontakt von ihnen gewünscht werde. Aufgrund der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sei ein absolutes Kontaktverbot notwendig, wobei er in seiner Beschwerde angebe, dass er sich an ein sol- ches halten würde. Der Aufenthalt seiner "Kernfamilie" in der Schweiz habe somit keinen Einfluss auf den Willen zum Verbleib in der Schweiz. Ihn halte angesichts der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe und der Landesver- weisung nichts mehr in der Schweiz. 4.3.4. Mit seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zur Fluchtgefahr er- neut aus, dass seine Kernfamilie mit seinen drei Kindern in der Schweiz sei. Es sei wahrscheinlich, dass das belastete Verhältnis zu seinen Kindern von beschränkter Dauer und absehbar sei. Bei den Kontakten im Ausland handle es sich um lediglich lose Kontakte. Zudem seien allfällige Ausland- kontakte nur ein Faktor von diversen zu berücksichtigen Indizien. Seine schlechte gesundheitliche Situation und die IV-Renten-Abhängigkeit wür- den insbesondere dazu führen, dass eine Flucht ins Ausland von vornhe- rein ausgeschlossen sei. -7- 4.4. Der Beschwerdeführer sieht sich gestützt auf die Anklage vom 31. März 2023 mit den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, mehr- fachen sexuellen Nötigung, mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung gegenüber der Ehegattin und den in Obhut stehenden Kindern, mehrfachen Drohung gegenüber der Ehegattin, Nötigung, mehr- fachen Beschimpfung, wiederholten Tätlichkeiten gegenüber der Ehegattin und den in Obhut stehenden Kindern sowie Urkundenfälschung und dem Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, er sei zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu verurteilen und 15 Jahre des Lan- des zu verweisen, konfrontiert. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs macht eine Flucht nach wie vor wahrschein- lich. Bei einem Urteil gemäss Anklage darf der Beschwerdeführer sodann nicht ernsthaft mit einem weiteren Verbleib in der Schweiz im Anschluss an den Strafvollzug rechnen. Er würde im Fall einer rechtskräftigen Landes- verweisung über keinen Aufenthaltsanspruch mehr verfügen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Auch wegen der beantragten Landesverweisung besteht ein gewichtiger und nicht bloss theoretischer Fluchtanreiz. Sodann kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung festgestellt werden, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in familiärer, sozialer und beruflicher Hinsicht nicht (mehr) in der Schweiz liegt. Den Beschwerdeführer hält mit Blick auf die allfällige Verurteilung praktisch nichts mehr in der Schweiz. Er ist 53-jährig, aus dem Kosovo stammend und war hierzulande nur in der ersten Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz (ohne Lehre) als Dachdecker tätig. Seit über zehn Jahren ist er nicht mehr arbeitstätig und bezieht eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen (vgl. seine Einvernahme zu den persönlichen Ver- hältnissen vom 10. Oktober 2022, S. 4 f., Beilage zum Haftanordnungsan- trag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Oktober 2022 [Akten HA.2022.469]). In beruflicher Hinsicht ist er somit nicht integriert in der Schweiz. Freunde oder Bezugspersonen in der Schweiz hat er nicht er- wähnt. Er gibt Freunde im Ausland an. Auch wenn er über eine Niederlas- sungsbewilligung verfügt, ist er in sozialer Hinsicht nicht massgeblich ein- gebettet in der Schweiz. Er hat drei Brüder und zwei Schwestern, welche allesamt, bis auf einen in Deutschland wohnhaften Bruder, im Kosovo le- ben. Dort hat er auch ein Haus, wofür er Schulden gemacht hat. Er gab an, mit 65 Jahren in den Kosovo gehen zu wollen (vgl. Festnahmeeröffnungs- einvernahme vom 11. Oktober 2022, S. 5 sowie Einvernahme zu den per- sönlichen Verhältnissen vom 10. Oktober 2022, S. 3 ff., Beilagen zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Oktober 2022 [Akten HA.2022.469]). Zu seinen nahen Familienange- hörigen im Ausland pflegt er einen engen Kontakt, wie sich aus den Tele- fongesprächen unmittelbar vor seiner Festnahme zeigte. Er kontaktierte -8- Verwandte sowie einen Imam im Kosovo (vgl. die Auswertung des Mobilte- lefons, Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022, S. 20 ff., Beilage zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Januar 2023 [Akten HA.2023.3]). Einzig seine Kernfamilie (Ehefrau und drei Kinder) lebt in der Schweiz. Der Beschwer- deführer und seine Frau leben allerdings seit dem 9. Oktober 2022 getrennt und ein Eheschutzverfahren ist hängig (vgl. Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Dezember 2022, Beilage zur Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2023 [Akten HA.2023.3]). Die Kinder – welche teilweise auch Geschädigte sind (vgl. Anklage) – dis- tanzierten sich von ihm (vgl. die Einvernahmen der Kinder E. (S. 5, 17), F. (S. 4, 15) und D. (S. 4, 18), Beilagen zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Januar 2023 [Akten HA.2023.3]) und es ist nicht davon auszugehen, dass von ihnen in abseh- barer Zeit ein Kontakt gewünscht wird. Der Beschwerdeführer ist somit in familiärer, sozialer und beruflicher Hinsicht in der Schweiz nicht (mehr) bes- ser verankert als in seinem Heimatland. Es ist von einer gewissen Perspek- tivlosigkeit für ihn in der Schweiz auszugehen. Einzig in finanzieller Hinsicht ist der Beschwerdeführer stark von der Schweiz abhängig, wie er hauptsächlich mit Beschwerde einwendet. Der Beschwerdeführer bezieht eine ganze Invalidenrente sowie IV-Ergän- zungsleistungen und Kinderrenten (vgl. Bescheinigung der SVA Aargau vom 24. September 2022, Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers vom 9. Januar 2023 [Akten HA.2023.3]; Beschwerde S. 6). Mit dem Eheschutzverfahren beabsichtigt die Ehefrau des Beschwerdeführers aller- dings, die IV-Kinderrenten direkt zu beziehen (vgl. Verfügung des Präsi- denten des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Dezember 2022, Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2023 [Akten HA.2023.3]). Zudem relativiert sich die finanzielle Abhängigkeit des Be- schwerdeführers von der Schweiz insofern, als dass der Beschwerdeführer seine IV-Rente allenfalls auch in seinem Heimatland beziehen kann. Auf- grund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit vom 8. Juni 2018 kann eine ganze IV-Rente, wie sie der Beschwerdeführer bezieht, unabhängig vom Wohnsitz behalten werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 e contrario dieses Ab- kommens sowie die Informationen der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS be- treffend Anspruch auf IV-Rentenzahlungen ausserhalb der Schweiz, https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/obligation-d-informer- pour-les-rentiers/quitter-la-suisse/droit-au-paiement-d-une-rente-ai-a-l-et- ranger.html). Die Auszahlung seiner Invalidenrente würde grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Strafantritts sistiert (vgl. dazu BGE 138 V 281 sowie Art. 21 Abs. 5 ATSG). Selbst wenn die Invalidenrente aber sistiert würde oder aufgrund einer Flucht ins Ausland nicht mehr bezogen werden könnte, würde dies im konkreten Fall nicht gegen die Annahme von Flucht- -9- gefahr sprechen. So wären die Lebenshaltungskosten im Ausland wahr- scheinlich tiefer als in der Schweiz und es ist offensichtlich eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie möglich (vgl. Beschwerde S. 10, wonach seine Familie ihn bei einer Kaution in der Höhe von Fr. 15'000.00 unterstützen könnte). Schliesslich könnte der Beschwer- deführer auch sein Haus im Kosovo "versilbern" und so zu Geld kommen. Eine Gesamtbeurteilung, auch unter Berücksichtigung der finanziellen Aspekte, führt zum Schluss, dass konkrete Hinweise bestehen, die eine Flucht bzw. ein Untertauchen nicht nur als möglich, sondern als wahr- scheinlich erscheinen lassen. Dem Beschwerdeführer kann schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, eine Flucht käme auch wegen seiner Gesundheit nicht in Frage. Er gab im Wissen um seine bestehenden gesundheitlichen Prob- leme an, mit 65 Jahren in den Kosovo gehen zu wollen und hat für diesen Zweck dort ein Haus gebaut. Er ist offensichtlich nicht auf das schweizeri- sche Gesundheitssystem angewiesen. Auch bei einer befürchteten Aus- reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die An- nahme von Fluchtgefahr nicht dahin. Dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, ist es nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Ange- schuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Straf- verfolgung zu beschreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Damit hat sich seit der Anklageerhebung die Befürchtung, dass der Be- schwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt von der Schweiz in sein Heimat- land verlagern könnte, um sich so der ihm drohenden Strafe zu entziehen, erhöht. Eine Fluchtgefahr ist gestützt darauf zu bejahen. 4.5. Zusammenfassend bestätigen die Vorbringen des Beschwerdeführers die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angenommene Fluchtgefahr, weshalb unter Berücksichtigung des drohenden Freiheitsent- zugs und der ebenfalls drohenden Landesverweisung die Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen ist. 5. 5.1. 5.1.1. Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr steht insbesondere die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Haftantrag und Haftverlängerungs- antrag geltend gemachte Befürchtung im Vordergrund, dass der Beschwer- deführer im Falle seiner Haftentlassung kolludierend auf seine Ehefrau und die drei Kinder einwirken könnte. - 10 - 5.1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte im Wesentli- chen aus, dass auch die Anklageerhebung nichts daran ändere, dass es sich bei den vorgeworfenen Straftaten um sog. "Vier-Augen-Delikte" handle und der dringende Tatverdacht grösstenteils auf den Aussagen der Opfer basiere und davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdefüh- rer versuchen werde, seine Ehefrau und die Kinder zu beeinflussen (ange- fochtene Verfügung E. 5.2.2). 5.1.3. Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass falsch sei, wenn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ausführe, die Anklageerhebung würde nichts an der Kollusionsgefahr ändern. Die re- levanten Befragungen seien unter Gewährung der Teilnahmerechte bereits alle erfolgt und eine erneute Befragung anlässlich der Hauptverhandlung würde nichts an den Aussagen ändern. Der Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit sehe nur noch eine beschränkte Beweisabnahme durch das Gericht vor. Es lägen zudem keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass er die Absicht habe, seine Ehefrau oder die Kinder in ihrem Aussagever- halten zu beeinflussen (Beschwerde S. 3 f.). 5.1.4. In der Beschwerdeantwort brachte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verweis auf die Einvernahme von Tochter F. ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit versucht habe, auf die Kinder ein- zuwirken. Es sei wichtig, dass sich das Gericht anlässlich der Hauptver- handlung einen persönlichen Eindruck von den Opfern machen könne. 5.1.5. Mit Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wiedergegebenen Aussagen nicht auf- zeigten, inwiefern er noch auf das Beweisergebnis des Strafverfahrens ein- wirken könnte. Die Aussagen der Tochter F. würden viel eher den Loyalitätskonflikt widerspiegeln, in welchem sich Kinder generell befänden, sobald deren Eltern sich in einem Eheschutz- oder Scheidungsverfahren befänden. Für eine Einflussnahme seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. 5.2. Auch wenn die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers bereits par- teiöffentlich befragt wurden (vgl. ihre Einvernahmeprotokolle in den Akten HA.2022.469 und HA.2023.3), lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht feststellen, dass es nichts mehr zu kolludieren gibt und dass der (nicht geständige) Beschwerdeführer kein erkennbares Interesse an kolludierenden Handlungen mehr hat. Die vorliegenden Aus- sagen sind nämlich zu divergierend, als dass bereits davon gesprochen - 11 - werden könnte, dass der Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten fak- tisch erstellt sei. Dass allfälligen Kollusionsversuchen des Beschwerdeführers mutmasslich kein Erfolg beschieden wäre, lässt sich ebenfalls nicht feststellen, zumal die Tochter F. dargelegt hat, wie schwer es für sie sei, nicht vom Beschwer- deführer beeinflusst zu werden (Einvernahmeprotokoll vom 21. Novem- ber 2022, S. 15: "Er wusste auch genau, wann und wie er das sagen soll und obwohl ich eigentlich versucht habe eine emotionale Barriere zwischen meinem Vater und mir aufzubauen, hatte dies einen Einfluss auf mich."). Der Beschwerdeführer versuchte auch konkret, über seine Schwägerin bzw. seinen Schwiegervater seine Ehefrau zu beeinflussen (vgl. Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022, S. 22, Beilage zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Januar 2023 [Akten HA.2023.3]). Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er implizit ausführt, vorliegend sei gestützt auf die StPO nur noch eine beschränkte Beweisabnahme durch das Gericht möglich. Den Aussagen des Beschwer- deführers und der Geschädigten kommt vorliegend massgebliche Bedeu- tung zu, insbesondere da weitere Beweismittel betreffend die mutmassli- chen Vorkommnisse in der bzw. den ehemals gemeinsamen Wohnun- gen(en) fehlen. Zudem gehen die Aussagen weitgehend auseinander und bestreitet der Beschwerdeführer einen Grossteil der ihm seitens der Ge- schädigten vorgeworfenen Taten. Demgemäss ist in Beachtung von Art. 343 Abs. 3 StPO mit der nochmaligen Einvernahme der Geschädigten durch das Bezirksgericht konkret zu rechnen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_575/2021 vom 8. November 2021 E. 3.4.1 mit Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, wonach eine unmittelbare gerichtliche Ab- nahme eines Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig ist, wenn sie – wie hier – den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, mithin wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Ein- druck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht bzw. davon, wie etwas gesagt wird). Damit besteht ein öffentliches Interesse, die Geschädigten vor Kollusionshandlungen abzuschirmen. Somit ist auch in Beachtung der zwischenzeitlich durchgeführten Einver- nahmen weiterhin von einer ausgeprägten Kollusionsgefahr zu sprechen und dementsprechend nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Kollusions- gefahr bejahte. 6. Ob weitere besondere Haftgründe gegeben sind, kann bei Bejahung der Flucht- und Kollusionsgefahr grundsätzlich offengelassen werden. In Be- - 12 - zug auf die Wiederholungsgefahr kann indessen – nachdem das psychiat- rische Gutachten von Dr. med. H. vom 8. Dezember 2022 die Wahrschein- lichkeit einer erneuten Gewalttat (im Erfassungsinstrument für häusliche Gewalt bei männlichen Tätern) bzw. körperliche Hands-on-Delinquenz ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers klar als hoch einstuft (vgl. Gutachten S. 25 unten und 26 [Beantwortung Frage 3]) – ohne Weiteres auf die zutreffenden und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde im Üb- rigen unbestritten gebliebenen Ausführungen des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung (E. 5.2.3) ver- wiesen werden. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist da- mit ebenfalls zu bejahen. 7. 7.1. 7.1.1. Was die Verhältnismässigkeit anbelangt, hielt das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau mit Hinweis auf die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geforderte sechsjährige Freiheitsstrafe fest, dass keine Gefahr einer Überhaft i.S.v. Art. 212 Abs. 3 StPO bestehe. Auch seien keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich (angefochtene Verfügung E. 6.3). 7.1.2. Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter das Erlassen von geeigne- ten Ersatzmassnahmen und brachte vor, dass das Electronic Monitoring – evtl. kombiniert mit einer Kaution – geeignet sei, eine allfällige Fluchtgefahr auf ein vertretbares Restrisiko zu reduzieren. Er sei auch bereit, sich an ein Kontakt- und/oder Rayonverbot zu halten, sollte das Gericht den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und/oder Ausführungsgefahr bejahen (Be- schwerde S. 9 ff.). 7.2. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO darf Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu ver- meiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Frei- heitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1). Liegt bereits ein richterlicher Ent- scheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mut- massliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Oktober 2022 in Haft. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat am 31. März 2023 Sicherheitshaft bis zum 30. Juni 2023 beantragt. Nachdem im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe realistisch ist, besteht zurzeit noch keine Gefahr der Überhaft. Auch der Beschwerde lässt sich diesbezüglich nichts entneh- men. - 13 - 7.3. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht- erhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen er- setzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO). Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 237 Abs. 2 StPO vermögen aber eine Pass- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur (oder sich nicht) an einem be- stimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden (lit. d), eine aus- geprägte Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen. Dies gilt auch für eine Kombination mit einer elektronischen Überwachung (Art. 237 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweisen). Angesichts dessen, dass die Fluchtgefahr nach dem in E. 4 Ausgeführten als ausgeprägt und seit der Anklageerhebung als gesteigert zu bezeichnen ist, ist nicht ersichtlich, wie ihr mit Ersatzmassnahmen hinreichend Rech- nung getragen werden könnte. Daran vermögen die Einwände des Be- schwerdeführers nichts zu ändern. Mit seinem Einwand, das Electronic Monitoring sei geeignet, eine allfällige Fluchtgefahr auf ein vertretbares Restrisiko zu reduzieren, setzt er sich weder mit der oben dargelegten Rechtsprechung noch mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auseinander. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 11. April 2023 mildere Ersatz- massnahmen nicht für ausreichend gehalten hat, ist damit nicht zu bean- standen. 7.4. Zusammenfassend ist die Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft zu bejahen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahren hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist keine Entschädigung für die Aufwendungen der freigewählten Verteidigerin auszurichten. Über die der amtlichen Verteidigung auszurichtende Ent- schädigung entscheidet die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 14 - 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 75.00, insgesamt Fr. 1'075.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli