Der Vollständigkeit halber kann angemerkt werden, dass ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Verfügung unrichtig sein sollte. Dem Beschwerdeführer droht aller Voraussicht nach eine bedingt ausgesprochene geringfügige Geldstrafe. Der zu beurteilende Fall bietet weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht – in der Sache geht es um einen Verstoss gegen ein Hausverbot – besondere Schwierigkeiten und wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, ist der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, den Sachverhalt zu erfassen und seine Sicht der Dinge zum Ausdruck zu bringen.