4.3. Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, bedürftig zu sein, ohne dies jedoch konkret zu belegen. Im Weiteren tätigte er umfangreiche Ausführungen in der Sache selber. Derartige Einwände sind jedoch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem lediglich die Frage der amtlichen Verteidigung aufgeworfen werden kann, zu prüfen. Der Beschwerdeführer unterlässt es, darzulegen, weshalb vorliegend nicht von einem Bagatellfall i.S.v. Art. 132 StPO auszugehen oder inwiefern der Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht komplex sein soll.