4.2. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung damit, es handle sich um einen Bagatellfall gemäss Art. 132 StPO, der mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 geahndet worden sei. Der Straffall biete überdies auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre.