3. 3.1. Der Beschwerdeführer reichte am 13. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft Baden eine "Einsprache" gegen die ihm am 3. April 2023 zugestellte Verfügung vom 29. März 2023 ein. Er stellte sinngemäss den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft Baden leitete die Eingabe vom 13. April 2023 am 17. April 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. 3.2. Es wurde keine Stellungnahme eingeholt.