Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.126 (STA.2022.10025) Art. 135 Entscheid vom 4. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. März 2023 gegenstand betreffend amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten und zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte gegen A. (nachfolgend: Beschwerde- führer) eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 5. Dezember 2022 in Z. Sie erliess gegen den Beschwerdeführer am 4. Ja- nuar 2023 einen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.00. 1.2. Der Beschwerdeführer erhob am 27. Februar 2023 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. Januar 2023. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 27. März 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um amtliche Verteidigung. 2.2. Mit Verfügung vom 29. März 2023 wies die Staatsanwaltschaft Baden das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung ab. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer reichte am 13. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft Baden eine "Einsprache" gegen die ihm am 3. April 2023 zugestellte Ver- fügung vom 29. März 2023 ein. Er stellte sinngemäss den Antrag, der an- gefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die amtliche Verteidi- gung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft Baden leitete die Eingabe vom 13. April 2023 am 17. April 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. 3.2. Es wurde keine Stellungnahme eingeholt. 4. 4.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzurei- chen. Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche -3- Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmitte- linstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Ge- nügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Um- ständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Lai- enbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetz- licher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen kön- nen insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorge- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO). 4.2. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung damit, es handle sich um einen Bagatellfall gemäss Art. 132 StPO, der mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 geahndet worden sei. Der Straffall biete überdies auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer al- lein nicht gewachsen wäre. 4.3. Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, bedürftig zu sein, ohne dies jedoch konkret zu belegen. Im Weiteren tätigte er umfang- reiche Ausführungen in der Sache selber. Derartige Einwände sind jedoch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem lediglich die Frage der amtlichen Verteidigung aufgeworfen werden kann, zu prüfen. Der Be- schwerdeführer unterlässt es, darzulegen, weshalb vorliegend nicht von ei- nem Bagatellfall i.S.v. Art. 132 StPO auszugehen oder inwiefern der Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht komplex sein soll. Die Eingabe erfüllt die Anforderungen an eine Beschwerde damit nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. -4- Der Vollständigkeit halber kann angemerkt werden, dass ohnehin nicht er- sichtlich ist, inwiefern die angefochtene Verfügung unrichtig sein sollte. Dem Beschwerdeführer droht aller Voraussicht nach eine bedingt ausge- sprochene geringfügige Geldstrafe. Der zu beurteilende Fall bietet weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht – in der Sache geht es um einen Verstoss gegen ein Hausverbot – besondere Schwierigkeiten und wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, ist der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, den Sachverhalt zu erfassen und seine Sicht der Dinge zum Aus- druck zu bringen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Ent- schädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 24.00, zusammen Fr. 224.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf -5- die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus