Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher bereits mangels Einreichung aktueller Unterlagen, d.h. infolge ungenügender Mitwirkung der Beschwerdeführerin abzuweisen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Nachdem die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist, muss ihr keine Nachfrist zur Einreichung von aktuellen Unterlagen hinsichtlich ihrer finanziellen Situation angesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3). 4.4. Der Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: