Die Belege haben zudem über sämtliche finanzielle Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Kommt die gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht nach, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4 mit weiteren Hinweisen).