3.3. Zusammengefasst sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zumindest derzeit nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu weiteren Abklärungen im Sinne des Dargelegten zurückzuweisen. - 12 -