126 Abs. 1 StGB / Art. 123 Abs. 1 StGB) erscheint unter Einbezug der gesamten Umstände nicht als von vornherein unwahrscheinlich, weshalb die Einstellung nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" aufzuheben ist und durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weitere Untersuchungshandlungen (insb. die Einvernahme von J._____ und Klärung der Wahrscheinlichkeit, ob das Hämatom die Folge des Aufpralls der Beschwerdeführerin gegen die Küchenzeile der [Institution] ist) vorzunehmen sind.