eine reine Mutmassung, welche nicht ohne weitere Untersuchungen als gegeben zu betrachten ist. In Bezug auf die zu beurteilende Zulässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens ist unbeachtlich, ob die aktuellen medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (zuletzt starke Verspannungen im Kieferbereich) auf das Ereignis vom 9. Januar 2022 zurückzuführen sind. Zu prüfen ist einzig, ob kein Tatverdacht derart erhärtet ist, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Dies ist nicht der Fall, denn eine Verurteilung wegen einer tätlichen Auseinandersetzung (Art. 126 Abs. 1 StGB / Art.