Etwas anderes ergibt sich auch aus dem Gutachten nicht. Die Gutachter bestätigten jedoch, dass die in der Fotodokumentation des KSA abgebildete Hautverfärbung "ohne weiteres als frischer Bluterguss interpretiert werden und damit am Tag des gegenständlichen Ereignisses entstanden sein" könne (vgl. Gutachten vom […], S. 6 zu Frage 2).