Packen des Armes zu erwarten wären. Jedoch halten die Gutachter weiter fest, ein Schubsen nach hinten und ein Anprall der Armrückseite an eine harte Struktur wäre alternativ geeignet gewesen, an entsprechender Lokalisation einen Bluterguss zu verursachen (vgl. Gutachten vom […], S. 5 zu Frage 1). Einen solchen Aufprall erwähnte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2022 (vgl. E. 3.2.3 hiervor), weshalb zumindest derzeit nicht auszuschliessen ist, dass das Hämatom die Folge des von der Beschwerdeführerin behaupteten Stossens gegen die Küchenzeile war. Etwas anderes ergibt sich auch aus dem Gutachten nicht.