3.2.4. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (angefochtene Verfügung, E. II. 3) und die Beschuldigte (Beschwerdeantwort Ziff. 1) zutreffend ausführen, kann gemäss dem Gutachten nicht eindeutig auf eine Griffspur geschlossen werden, da einerseits keine typisch fingerförmige Morphologie des Blutergusses ersichtlich sei und andererseits am linken Oberarm keine Widerlagerverletzungen an der gegenüberliegenden Seite beschreiben würden, die bei einer massiven Weichteilquetschung durch ein sehr festes - 11 -