Es erscheint diesbezüglich nicht abwegig, dass die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem KSA und L._____ nicht vollständig übersetzt bzw. protokolliert wurden. Insgesamt ist damit kein Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin ersichtlich, vielmehr ist gestützt auf ihre Aussagen nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte sie zunächst stark an beiden Oberarmen gepackt, geschüttelt und zur Seite geschubst hat und sie später auch noch gegen die Küchenzeile stiess.