Auch die Tatsache, dass weder im Austrittsbericht des KSA vom […] noch im Bericht von L._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom […] das Packen beider Arme und das Schubsen gegen die Küchenzeile erwähnt wird, lässt die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm (vgl. E. 3.1.1.1 hiervor) – nicht weniger glaubhaft erscheinen. Es erscheint diesbezüglich nicht abwegig, dass die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem KSA und L._____ nicht vollständig übersetzt bzw. protokolliert wurden.