Keine Aussage machte G._____ aber dazu, ob die Beschuldigte an der Aussprache nach dem […] eingestanden hat, die Beschwerdeführerin irgendwie körperlich angegangen zu haben. Auch die Tatsache, dass weder im Austrittsbericht des KSA vom […] noch im Bericht von L._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom […] das Packen beider Arme und das Schubsen gegen die Küchenzeile erwähnt wird, lässt die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm (vgl. E. 3.1.1.1 hiervor) – nicht weniger glaubhaft erscheinen.