_ widerlegt habe werden können (angefochtene Verfügung, E. II. 4). Dies ergebe sich daraus, dass G._____ auf die Frage der Beschwerdeführerin (ob er ihr gesagt habe, dass die Beschuldigte zu ihm "sagte, sie hätte mich bloss gestossen, aber nicht geschlagen") geantwortet habe: "Zu keiner Zeit habe ich dir gesagt, sie hätte mir das gesagt." (Einvernahme G._____ vom 27. Juni 2022, Frage 72). G._____ hat damit lediglich klargestellt, dass er der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit gesagt hat, dass die Beschuldigte ihm gesagt habe, sie hätte die Beschwerdeführerin bloss gestossen, aber nicht geschlagen. Keine Aussage machte G.___