Sie war zwar offensichtlich nicht Augenzeugin des Vorfalls, kann aber womöglich Aussagen zum Inhalt der Aussprache nach dem […] machen, insbesondere dazu, ob und inwieweit die Beschuldigte damals ein tätliches Angehen zum Nachteil der Beschwerdeführerin eingestanden hat. Zu kurz greift in diesem Zusammenhang auch die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Beschuldigte gegenüber G._____ anlässlich der Aussprache nach dem […] eingestanden haben soll, die Beschwerdeführerin geschubst zu haben, durch die Aussagen des G._____ widerlegt habe werden können (angefochtene Verfügung, E. II. 4).