schwerdeführerin nicht habe zuhören wollen (Einvernahme Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2022, Frage 17). Weshalb J._____ von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bisher nicht einvernommen wurde (vgl. Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, S. 2 zu Rz. 132), kann nicht nachvollzogen werden. Sie war zwar offensichtlich nicht Augenzeugin des Vorfalls, kann aber womöglich Aussagen zum Inhalt der Aussprache nach dem […] machen, insbesondere dazu, ob und inwieweit die Beschuldigte damals ein tätliches Angehen zum Nachteil der Beschwerdeführerin eingestanden hat.