Stellungnahme vom 17. Mai 2023, S. 2]) bei der Aussprache zwischen der Beschwerdeführerin, der Beschuldigten und G._____ anwesend gewesen sein soll, die angeblich gehört habe, wie die Beschuldigte gesagt habe, das "sei keine Aggression gewesen sondern nur ein Schubser" und dass sie das habe machen müssen, da die Be- - 10 -