Mit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.1.2 hiervor) ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm nicht mit Sicherheit wissen kann, von was "gegenüber G._____ die Rede" gewesen sein soll, da G._____ nur indirekt wiedergegeben hat, woran er sich anlässlich der Einvernahme vom 27. Juni 2022 – notabene ca. ein halbes Jahr nach dem Vorfall – noch erinnert hat. Hinzu kommt, dass gemäss Aussage der Beschwerdeführerin nach dem […] noch eine andere Frau (J._____ [vgl. Stellungnahme vom 17. Mai 2023, S. 2]) bei der Aussprache zwischen der Beschwerdeführerin, der Beschuldigten und G.