_ habe dann die Beschuldigte und eine andere Frau der […] dazugerufen und dann habe sie gesagt, dass sie ein Hämatom am Oberarm und Schmerzen im Nacken habe (Einvernahme Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2022, Frage 17). G._____ bestätigte in seiner Einvernahme weiter, dass ihm die Beschwerdeführerin das Foto mit dem Hämatom gezeigt hat (Einvernahme G._____ vom 27. Juni 2022, Frage 69). Alleine daraus, dass die Beschwerdeführerin G._____ unmittelbar nach dem Vorfall nicht sämtliche Details erzählte, lässt sich nicht auf ein widersprüchliches Aussageverhalten schliessen. Mit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.1.2