Ein Widerspruch in den Aussagen ist diesbezüglich – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (angefochtene Verfügung, E. II. 2) – nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme angegeben, sie habe G._____ in der Küche gesagt, dass die Beschuldigte gegen sie aggressiv gewesen sei und nach dem […], dass sie Schmerzen in den Oberarmen und im Nacken habe. G._____ habe dann die Beschuldigte und eine andere Frau der […] dazugerufen und dann habe sie gesagt, dass sie ein Hämatom am Oberarm und Schmerzen im Nacken habe (Einvernahme Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2022, Frage 17).