_ sei daher gerannt gekommen und habe die Türe geöffnet. Sie habe ihm gesagt, dass die Beschuldigte gegen sie aggressiv gewesen sei und sie Angst vor ihr habe. Daraufhin habe die Beschuldigte die Küche verlassen (Einvernahme Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2022, Frage 17). G._____ gab diesbezüglich am 27. Juni 2022 zu Protokoll, die Beschwerdeführerin habe ihm in der Küche nach dem Vorfall erzählt, die Beschuldigte habe sie gestossen (Einvernahme G._____ vom 27. Juni 2022, Frage 19). Ein Widerspruch in den Aussagen ist diesbezüglich – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (angefochtene Verfügung, E. II. 2) – nicht ersichtlich.