3.2.3. Die Beschwerdeführerin schilderte in der Einvernahme vom 11. Januar 2022 detailliert und nachvollziehbar den Ablauf des Vorfalls. Sie hat insbesondere angegeben, die Beschuldigte habe sie in der Küche stark an beiden Oberarmen gepackt, geschüttelt und sie zur Seite geschubst. Die Beschuldigte habe zu ihr gesagt, dass sie nicht zur Küche hinausgehen könne, bis sie alles gehört habe, was die Beschuldigte zu sagen habe. Die Beschuldigte habe sie gegen die Küchenzeile gestossen und sie sei dann zurückgegangen. Dann habe die Beschwerdeführerin angefangen um Hilfe zu rufen. G._____ sei daher gerannt gekommen und habe die Türe geöffnet.