3.2.2. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend ausführt, liegt betreffend das Kerngeschehen, also die Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten in der Küche der [Institution], eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor (angefochtene Verfügung, E. II. 2). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist dabei -9- aber eine Einstellung des Verfahrens – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – derzeit nicht angezeigt.