3.2. 3.2.1. Es ist unbestritten, dass es am 9. Januar 2022 kurz vor 11 Uhr in der Küche der [Institution] zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten kam. Hinsichtlich des während der Auseinandersetzung vorgeworfenen tätlichen Übergriffs der Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin stehen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten diametral entgegen.