In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar in das Spital begeben habe, um das Verletzungsbild zu dokumentieren. Sie hätte damit davon ausgehen müssen, dass der Arztbericht für das Strafverfahren von Bedeutung sein werde und hätte daher darauf achten müssen, dass dieser alles enthalte, was ihr wichtig erschienen sei.