Die Körpergrösse der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, doch dürfte die Armrückseite deutlich höher liegen als 88 bis 98 cm, womit auch ein allfälliges Schubsen an die Kochzeile als Ursache des Hämatoms wegfalle. Aus diesem Grund seien auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie von Beginn an ausgesagt habe, dass sie nicht nur gepackt und geschüttelt, sondern auch gegen die Küchenzeile gestossen worden sei, irrelevant. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar in das Spital begeben habe, um das Verletzungsbild zu dokumentieren.