3.1.3. Mit Beschwerdeantwort bringt die Beschuldigte vor, es liege im Kerngeschehen eine Aussage gegen Aussage-Situation vor, da keine anderen Personen beim angeblichen Vorfall anwesend gewesen seien oder diesen beobachtet hätten. Das Gutachten schliesse zu Recht "nicht aus, dass das Hämatom theoretisch auch nach der Messe, d.h. nach 12 Uhr, entstanden sein könnte". Weiter gehe das Gutachten davon aus, dass der Auslöser für den Bluterguss eine stumpfe Gewalteinwirkung gewesen sei.