Die dortigen Aussagen seien im Übrigen deckungsgleich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei gemäss Polizeirapport. Was gegenüber G._____ gesagt worden sei, könne die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht mit Sicherheit wissen, da G._____ nur indirekt wiedergegeben habe, woran er sich noch erinnert habe. Weiter seien die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem KSA und ihrer Ärztin offenbar nicht übersetzt und nicht vollständig protokolliert worden, weshalb darin ebenfalls keine Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin erkennbar seien. Ausserdem habe sie bereits mehrfach die Befragung von J._____ und von K.___