3.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass keine Aussage gegen Aussage-Situation vorliege. Vielmehr würden ihre Aussagen durch das Gutachten gestützt, wonach ihre Verletzungen am fraglichen Tag durch eine stumpfe Gewalteinwirkung entstanden seien. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei nicht in der Lage zu erklären, wie die Verletzungen entstanden seien, wenn nicht durch die Beschuldigte. Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin suche man vergebens, da es nur eine Einvernahme gegeben habe. Die dortigen Aussagen seien im Übrigen deckungsgleich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei gemäss Polizeirapport.