Demnach sei es am 19. [recte: 9.] Januar 2022 in der Küche zwischen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin "zu einer reinen, straflosen verbalen Auseinandersetzung" gekommen. Ein darüberhinausgehender tätlicher Angriff der Beschuldigten zum Nachteil der Beschwerdeführerin in Form eines Festhaltens an beiden Oberarmen mit Schütteln und Schubsen gegen die Küchenzeile könne ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Unter den gegebenen Umständen erscheine ein Schuldspruch höchst unwahrscheinlich. Aus diesem Grund sei das Verfahren gegen die Beschuldigte einzustellen (angefochtene Verfügung, E. II. 5).