3.1.1.3. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin im Ergebnis daher als weniger glaubhaft als jene der Beschuldigten. Die Aussagen der Beschuldigten fänden – im Gegensatz zu jenen der Beschwerdeführerin – Stützen in den Aussagen des G._____ und im Gutachten. Demnach sei es am 19. [recte: 9.] Januar 2022 in der Küche zwischen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin "zu einer reinen, straflosen verbalen Auseinandersetzung" gekommen.