noch im Rahmen ihres tatnahen Spitalbesuchs im KSA erwähnt. Des Weiteren dürften gemäss dem Gutachten die aktuellen medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (zuletzt starke Verspannungen im Kieferbereich) nicht auf den durch sie geschilderten Geschehensablauf zurückzuführen sein. Stattdessen zeige das durch die Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte Wiedererwägungsgesuch ihrer Ärztin um Kostenübernahme mit Verweis auf ein erlittenes Schütteltrauma vom 2. August 2022 illustrativ das grosse Interesse der Beschwerdeführerin am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens (angefochtene Verfügung, E. II. 3).