Würde man der Version der Beschwerdeführerin folgen, wären – unabhängig von fehlenden Widerlagerverletzungen an der gegenüberliegenden Oberarmseite – durch das Packen und Schütteln beider Oberarme Hämatome an beiden Oberarmen zu erwarten gewesen, was aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Weiter könne das Hämatom am linken Oberarm gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des KSA vom […] (fortan: Gutachten) auch auf einen Aufprall der Armrückseite an einer harten Struktur nach einem Schubser nach hinten zurückzuführen sein. Einen solchen Aufprall habe die Beschwerdeführerin jedoch – weder gegenüber dem G._____ noch im Rahmen ihres tatnahen Spitalbesuchs im KSA erwähnt.