3.1.1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt weiter aus, in rechtsmedizinisch Hinsicht hätten weder am rechten noch am linken Oberarm Griffspuren festgestellt werden können, was aber bei einer massiven Weichteilquetschung durch ein sehr festes Packen der Arme zu erwarten gewesen wäre. Würde man der Version der Beschwerdeführerin folgen, wären – unabhängig von fehlenden Widerlagerverletzungen an der gegenüberliegenden Oberarmseite – durch das Packen und Schütteln beider Oberarme Hämatome an beiden Oberarmen zu erwarten gewesen, was aber gerade nicht der Fall gewesen sei.