Dokumentiert sei in diesen beiden Arztberichten ausschliesslich das Packen des linken Armes und das (Durch-)Schütteln, nicht jedoch das Packen beider Arme und das Schubsen gegen die Küchenzeile. Sofern sich Letzteres effektiv zugetragen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin dies nicht erstmals zwei Tage nach dem Ereignis erwähne (angefochtene Verfügung, E. II. 2).