Anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sie "nunmehr nicht nur gestossen bzw. geschubst, sondern durch die Beschuldigte darüber hinaus an ihren beiden Oberarmen gepackt und geschüttelt sowie gegen die Küchenzeile gestossen worden sein soll". Davon sei gegenüber dem G._____ ebenso wenig die Rede gewesen wie im Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau (fortan: KSA) vom […] und im hausärztlichen Bericht vom […]. Dokumentiert sei in diesen beiden Arztberichten ausschliesslich das Packen des linken Armes und das (Durch-)Schütteln, nicht jedoch das Packen beider Arme und das Schubsen gegen die Küchenzeile.