Einigkeit bestehe einzig darüber, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten vorgängig zum Gottesdienst vom 9. Januar 2022 zu einer verbalen Auseinandersetzung in der Küche gekommen sei. Während die Beschwerdeführerin vorbringe, die Beschuldigte habe sie an beiden Oberarmen gepackt, geschüttelt und gegen die Küchenzeile geschubst, wolle die Beschuldigte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt angefasst haben. Als neutrale Person habe G._____ glaubhaft zu Protokoll ge- -6-