3. 3.1. 3.1.1. 3.1.1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt zur Begründung in der angefochtenen Verfügung zunächst an, dass betreffend das Kerngeschehen der beanzeigten Auseinandersetzung eine "Aussage gegen Aussage"-Situa- tion vorliege. Keine unbeteiligte Person habe die Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin beobachtet. Einigkeit bestehe einzig darüber, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten vorgängig zum Gottesdienst vom 9. Januar 2022 zu einer verbalen Auseinandersetzung in der Küche gekommen sei.