3. Es sei die beschuldigte Person zu verpflichten, der Privatklägerin gestützt auf Art. 436 i.V.m. Art. 433 StPO eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: